FDP Oer-Erkenschwick

11.11.2011

Gesetzesentwurf Stärkungspakt Stadtfinanzen

Entwurf des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz)

Hintergrund: Die finanzielle Situation der NRW-Kommunen hat sich in den vergangenen Jahren stetig verschlechtert. Nur noch ein Bruchteil aller Städte und Gemeinden kann einen ausgeglichenen Haushalt vorweisen. Die zinsanfälligen Liquiditätskredite haben sich innerhalb weniger Jahre verdoppelt und betragen heute mehr als 20 Mrd. Euro.

Bereits durch die frühere schwarz-gelbe Landesregierung wurde bei den Finanzexperten Lenk und Junkernheinrich ein Gutachten in Auftrag gegeben, das Wege zum Haushaltsausgleich und Schuldenabbau in finanziell notleidenden Kommunen aufzeigen sollte. Zur vollständigen Umsetzung der im Frühjahr 2011 veröffentlichten Vorschläge wäre jedoch ein weit höheres Finanzvolumen notwendig, als augenblicklich zur Verfügung steht. Insbesondere der Bund müsste die Kommunen noch über seinen historischen Beschluss zur Übernahme der Kosten für die Grundsicherung im Alter hinaus entlasten.

Vor diesem Hintergrund will die rot-grüne Landesregierung nun ein Hilfsprogramm aufsetzen, das zumindest den besonders notleidenden Kommunen einen nachhaltigen Haushaltsausgleich als Grundlage für ihre langfristige Entschuldung ermöglichen soll. Auch die FDP hat sich in der Vergangenheit (unter bestimmten Bedingungen) für ein solches Konsolidierungsprogramm ausgesprochen.

 

Finanzierung: Die Kosten für das rot-grüne Hilfsprogramm sollen durch das Land und die kommunale Solidargemeinschaft getragen werden. Sie summieren sich über die gesamte Laufzeit (2011 bis 2020) auf 5,85 Mrd. Euro. Der Gesetzentwurf nennt folgende Finanzierungsquellen:

· Landesmittel: 350 Mio. € (2011 bis 2020).
Hierbei handelt es sich um originär im Landeshaushalt veranschlagte Mehrausgaben, die das Land im Zweifel durch eigene Kreditaufnahme bereitstellen muss.

· Kommunale Komplementärmittel: 65 Mio. € (2012); 115 Mio. € (2013); 310 Mio. € (2014 bis 2020)
Die Beträge orientieren sich an der Entlastung der Kommunen aus den verminderten Hartz-IV-Sonderbedarfszuweisungen (ab 2012 ~ 65 Mio. Euro) und am erhöhten kommunalen Anteil an der Grunderwerbsteuer (ab 2013 ~ 50 Mio. Euro). Darüber hinaus wird mit der vollständigen Übernahme der Kosten für die Grundsicherung durch den Bund eine Solidaritätsumlage (Abundanzumlage) bei den überdurchschnittlich finanzstarken Kommunen erhoben (ab 2014 ~ 195 Mio. Euro).
Die Komplementärmittel werden somit einerseits aus der Finanzausgleichsmasse des Gemeindefinanzierungsgesetzes generiert und damit der kommunalen Familie zugunsten besonders finanzschwacher Städte und Gemeinden vorenthalten (= Sonderbedarfszuweisungen + Grunderwerbsteuer). Andererseits werden sie (temporär) abundanten Kommunen als Solidaritätsbeitrag abverlangt. In beiden Fällen handelt es sich allerdings um Mittel, die den betroffenen Kommunen bislang nicht zur Verfügung standen und somit auch keine Einbußen im engeren Sinne darstellen.

 

Teilnehmer: Das Programm soll in zwei Stufen aufgeteilt werden. In der Stufe 1 werden alle Städte und Gemeinden berücksichtigt, die nach den Haushaltsdaten 2010 überschuldet waren oder innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung (2011 bis 2013) überschuldet sein werden. Hierbei handelt es sich voraussichtlich um 34 Kommunen, deren Teilnahme verpflichtend sein soll (siehe Tabelle). Die notwendigen Mittel für die Stufe 1 werden dauerhaft aus dem Landeshaushalt finanziert (350 Mio. Euro p.a.).

 

Voraussichtliche Pflichtteilnehmer am Stärkungspakt Stadtfinanzen (Stufe 1)

Aldenhoven

Nideggen

Altena

Oberhausen

Arnsberg

Oer-Erkenschwick

Bergneustadt

Porta Westfalica

Castrop-Rauxel

Remscheid

Datteln

Schwelm

Dorsten

Schwerte

Duisburg

Selm

Hagen

Sprockhövel

Hamm

Stolberg

Hattingen

Übach-Palenberg

Kürten

Waltrop

Marienheide

Welver

Marl

Werl

Menden

Witten

Minden

Wuppertal

Nachrodt-Wiblingwerde

Würselen

 

 

Ab dem Jahr 2012 soll zusätzlich eine freiwillige Programmteilnahme für Kommunen möglich sein, deren Haushaltsdaten aus dem Jahr 2010 eine Überschuldung in den Jahren 2014 bis 2016 erwarten lassen (Stufe 2). Die Teilnahme erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung. Die Teilnehmerzahl wird durch die verfügbaren Mittel (= Komplementärmittel) begrenzt.

 

Konsolidierungshilfen: Die teilnehmenden Kommunen erhalten Konsolidierungshilfen, um schrittweise den Haushaltsausgleich herbeizuführen und diesen nachhaltig abzusichern.

Der Anteil eines Pflichtteilnehmers an den verfügbaren Finanzhilfen entspricht seinem Anteil an der Summe der gemittelten ordentlichen Ergebnisse der Jahresabschlüsse 2009 und 2010 aller pflichtig teilnehmenden Kommunen.

Die Konsolidierungshilfen für freiwillige Teilnehmer werden (auf das jeweilige Jahr bezogen) nach denselben Maßgaben berechnet. Der Anteil der freiwilligen Empfängergemeinden wird durch die im Jahr der vollen Finanzierung (2014) zur Verfügung stehenden Konsolidierungsmittel beschränkt.

 

Haushaltssanierungsplan: Grundlage für die Auszahlung von Konsolidierungshilfen ist die Ausarbeitung eines vom Rat zu beschließenden Haushaltssanierungsplans, der seitens der zuständigen Bezirksregierung genehmigt werden muss. Der genehmigte Haushaltssanierungsplan ersetzt das Haushaltssicherungskonzept nach § 76 GO NRW.

Die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans wird von der Bezirksregierung überwacht. Hierzu hat die teilnehmende Gemeinde umfangreiche Berichtspflichten gegenüber der Bezirksregierung zu erfüllen.

Bei der Erarbeitung und Umsetzung ihrer Haushaltssanierungspläne können sich die Teilnehmer von der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA NRW) unterstützen lassen. Hierzu wird bei der GPA eine Taskforce eingerichtet, für deren Leistungen jährlich bis zu 5 Mio. Euro zur Verfügung stehen (werden voraussichtlich nicht in vollem Umfang abgerufen). Die Mittel hierfür werden der Konsolidierungsmasse entnommen.

 

Genehmigungsvoraussetzungen: Der Haushaltssanierungsplan ist genehmigungsfähig, wenn er unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfen einen dauerhaften Haushaltsausgleich nach § 75 GO NRW spätestens ab dem Jahr 2016 (Pflichtteilnehmer) bzw. 2017 (freiwillige Teilnehmer) sicherstellt. Spätestens ab dem Jahr 2021 muss der Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfen erreicht werden.

Werden die Konsolidierungsziele aus dem Haushaltssanierungsplan nicht erreicht, setzt die Bezirksregierung eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Werden die notwendigen Maßnahmen zur Zielerreichung nicht ergriffen, kann durch das MIK ein Beauftragter nach § 124 GO NRW bestellt werden.

Außerdem kann die Bezirksregierung bei nicht absehbaren und extern verursachten Veränderungen der finanziellen Situation eine Anpassung des Haushaltssanierungsplans genehmigen.



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